AGBs

Allgmeine Geschäftsbediengungen HR

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Hölzer Raumgestaltungs GmbH

- Stand: Oktober 2021 -

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  1. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.

Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nebst Anlagen abschließend bestimmt.

  1. Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in den Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen

Sind dem Kunden als Endverbraucher stets vor Vertragsschluss – z. B. mit dem Angebot auszuhändigen oder zu übermitteln.

  1. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Höhere Gewalt, insbesondere auch unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen, Epidemien oder Pandemien, Naturkatastrophen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.

Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  1. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder – leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.

Waren und dazugehörige Dienstleistungen, die auf Maß gefertigt sind, schließen eine Rückgabe, einen Umtausch oder einen Rücktritt vom Vertrag aus.

  1. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des

Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

  1. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff. 3). Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet er stets. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur für vorhersehbare vertragstypische Schäden. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung des Lebens, des Köpers der der Gesundheit bleiben unberührt.

Für Leistungsstörungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder durch Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische und mechanische Antriebsteile.

Für Schäden oder Verschmutzungen an Fensterlaibungen oder sonstigen Gegenständen, welche durch das ordnungsgemäße Öffnen von Rollladenkästen verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein.

Für Schäden, die an Möbeln und Inventar entstehen, weil diese entgegen der Vorgabe des Auftragnehmers nicht vor Beginn der Arbeiten entfernt wurden, wird daher ebenfalls keine Haftung übernommen.

Alle vom Auftragnehmer zum Probelauf angeschlossenen Elektroleitungen sind nur provisorisch. Die endgültigen Anschlüsse müssen von einem zugelassenen Elektroinstallateur angeschlossen werden.  

Markisen sind, wenn nicht im Einzelfall anders schriftlich vereinbart, Sonnenschutzanlagen mit Wind-Widerstandsklasse 2. Sie müssen bei Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind ab Windstärke 5 eingefahren werden. Für Beschädigungen an Markisen, die durch Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind entstehen, und das Ausbeulen der Tücher, verursacht durch stehengebliebenes Regenwasser, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, müssen die technischen und baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Rollläden, Markisen, Rolltoren u.ä. bauseitig gegeben sein. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten etc. sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden jeweils gesondert berechnet.

  1. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung An- und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) bestellt wurden, ist eine Abrechnung nach Aufwand auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag, für den die bezogene Beratung, Planung, Bemusterung, Aufmaß und Angebotserstellung erfolgte, nicht erteilt wird.
  1. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.

Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.

Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C) enthalten sind.

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

  1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung per Einzugsermächtigung ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu

          Neukunden müssen im Auftragsfall 50% des Angebotspreises als Anzahlung im Voraus leisten.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) mit 5 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
  1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Bei Verzug mit einer Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware auf erstes Anfordern an den Auftragnehmer herauszugeben. Sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Rücknahme der Ware entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt.

  1. Die dem Auftraggeber ausgehändigte Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers der eingebauten Gegenstände sind von diesem zu beachten (insbesondere ITRS Richtlinien).
  1. Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
  • der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt, oder
  • sofern bei Reparaturmaßnahmen festgestellt wird, dass an dem beschädigten Gegenstand keine Reparatur mehr möglich ist, insbesondere keine Ersatzteile mehr beschafft werden können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Ausführung der Arbeiten (z. B. bei der Notwendigkeit eines Gerüsts) nicht fortgeführt werden können, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.
  1. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Falle die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die erforderliche Regelung einzelner Punkte in dem Vertrag übersehen worden ist.
  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand
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